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Donnerstag, 29. August 2013

Hotfile verliert Rechtsstreit

Hotfile hat vor einem Bundesbezirksgericht in Florida eine empfindliche Schlappe hinnehmen müssen. Der Anbieter von Online-Speicherplatz wurde der Mithilfe zur Urheberrechtsverletzung für schuldig befunden. Dies berichtet der US-IT-Magazin ars technica unter Berufung auf Informanten in Kreisen der MPAA, dem Verband der großen Hollywood-Studios, der als Kläger auftrat.

Das Verfahren läuft bereits seit 2011. Hotfile berief sich stets auf den Digital Millenium Copyright Act (DMCA). Urheber haben bei Hotfile DMCA-gemäß die Möglichkeit, die Entfernung illegaler Inhalte zu erwirken. Warner Bros hatte daraufhin automatisierte Löschanträge erstellt, die teils fehlerhaft waren. Die Hotfile-Anwälte brachten dies in den Verhandlungen zur Sprache, was sich auf die Entscheidung aber offenbar nicht weiter auswirkte.

Das in Panama beheimatete Unternehmen zieht aus dem Vorhandensein illegal hochgeladener filmischer Inhalte ganz offensichtlich finanziellen Nutzen. Dies sah auch die zuständige Richterin so und kürzte den Prozess nun mit ihrem noch nicht veröffentlichten Urteilsspruch ab.
[Foto: Hotfile schuldig gesprochen | (Logo)]

Artikel von agent-media.de

Donnerstag, 11. Juli 2013

Illegale E-Book-Preisabsprachen bei Apple

Ein Bundesbezirksgericht in den USA hat Apple wegen illegaler Preisabsprachen bei E-Books für schuldig befunden. Mit dem Urteil folgte die Richterin der Argumentation des Justizministeriums, das den Prozess angestrengt hatte.

Im Jahr 2010 hat nach Version des Gerichts Apple mit den Verlagen die Preise ausgeklüngelt. Die damals im Amazon-Shop üblichen zehn Dollar für aktuelle Literaturhits im Kindle-Format waren den Branchenvertretern offenbar zu wenig und so einigte man sich auf höhere Preise. Amazon musste seine E-Books daraufhin ebenfalls verteuern.

Die US-Behörden verfolgten den Fall mit aller Härte. Es zeigt sich deutlich, dass in den USA die Freiheit des Marktes ein viel höheres Gut ist als etwa hierzulande. In Deutschland existiert mit der Buchpreisbindung ein ganz ähnliches Konstrukt, das von der Kreativbranche immer wieder mit Nachdruck verteidigt wird.
[Foto: Für iPad-E-Books kam Apple den Verlagen entgegen | cc-by-sa 2.0 matt buchanan]

Artikel von agent-media.de

Donnerstag, 25. April 2013

US-Urteil: YouTube & Co. müssen alte Songs löschen

Das oberste New Yorker Berufungsgericht hat kürzlich geurteilt, dass der Digital Millenium Copyright Act (DMCA) für Musikstücke, die vor dem 15. Februar 1972 veröffentlicht wurden, keine Gültigkeit hat. Durch den DMCA können Portalbetreiber ihren Nutzern relativ sorglos erlauben, auch Content einzustellen, deren Urheberrecht bei Dritten liegt. Auf Aufforderung der Rechteinhaber müssen die Inhalte entfernt werden. Ein Schadensersatzanspruch entsteht nur, falls dem Antrag auf Entfernung nicht nachgekommen wird.

Die Entscheidung ist im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Musik-Streamer Grooveshark und dem Major Label Universal gefällt worden. Grooveshark will das Urteil natürlich anfechten. Sollte es allerdings Bestand haben, müssten YouTube & Co. hochgeladenen User-Content proaktiv analysieren und im Falle einer Urheberrechtsverletzung an alten Musiksongs den Upload verweigern. Anderenfalls könnten Rechteverwerter ohne Umschweife auf Schadensersatz klagen.

Der oberste Gerichtshof in New York hatte zuvor genau die gegenteilige Ansicht vertreten, dass der DMCA für alle Songs, gleich welchen Datums, gelte. Daraufhin war Universal in die nächste Instanz gegangen und bekam nun Recht. Es ist damit zu rechnen, dass der Streit die US-Gerichte noch eine Weile beschäftigen wird.

Das kritische Datum vor mehr als 41 Jahren rührt von einer Anpassung des US-Urheberrechts aus dem Jahr 1971 her, mit der Tonaufnahmen in die Copyright-Gesetzgebung mit eingeschlossen wurden. Diese Revision gilt ausdrücklich nur für Tonkunst, die nach dem 15. Februar 1972 entstanden ist.
[Foto: Interims-Niederlage für Grooveshark | (Logo)]

Artikel von agent-media.de

Montag, 17. Dezember 2012

Montag, 20. August 2012

Pussy Riot-Urteil schürt Protestwelle

Am Freitag sind die drei Musikerinnen der Band Pussy Riot vom Moskauer Chamowniki-Gericht wegen Rowdytums aus religiösem Hass zu zwei Jahren Haft im Straflager verurteilt worden.

Nadeschda Tolokonnikowa (22), Maria Alechina (24) und Jekaterina Samuzewitsch (30) hatten im Februar in der Christus-Erlöser-Kirche in der russischen Hauptstadt gegen das Putin-Regime demonstriert. Die Punkerinnen hatten das Gotteshaus für Ihre Aktion gewählt, da die aktuelle aktuelle Regierung des größten Landes der Erde von der russisch-orthodoxen Kirche gestützt wird.

Die von der Richterin Marina Syrowa verlesene Urteilsbegründung betonte die verletzten religiösen Gefühle der Gläubigen. In liberaleren Gesellschaften hochgehaltene Werte wie künstlerische Freiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung fanden keine Berücksichtigung. Während der Sitzung waren zahlreiche Demonstranten von der Polizei festgenommen worden. Unter Ihnen war auch der ehemalige Schach-Weltmeister Garri Kasparow. Nach angeblichen Handgreiflichkeiten durch die Ordnungshüter erwägt der heute außerparlamentarisch aktive Oppositionelle seinerseits Rechtsschritte einzuleiten.

Westliche Politiker reagierten enttäuscht. So ließ Obama über einen Sprecher mitteilen: "Die Vereinigten Staaten sind über das Urteil enttäuscht, einschließlich der unverhältnismäßigen Strafen, die erteilt wurden". Auch Bundesaußenminister signalisierte sein Unverständnis.  "Das harte Urteil steht in meinen Augen in keinem Verhältnis zur Aktion der Musikgruppe", sagte er gegenüber dem Tagesspiegel.

Beobachter beschreiben Putins Persönlichkeit eher als reaktionär denn als despotisch. Daher gilt es als unwahrscheinlich, dass Russland unter ihm komplett in totalitäre Schemen zurückfällt. Die von ihm und seiner Partei "geeintes Russland" angewandten Repressalien gegen Andersdenkende erinnern dagegen stark an die Sowjetzeit. Die zum Einsatz kommenden Mittel könnten das Land in den Händen skrupelloserer Nachfolger zügig in eine Diktatur verwandeln.
[Foto: Nadeshda Tolokonnikowa von Pussy Riot | cc-by-sa 3.0 Denis Bochkarev]

Artikel von agent-media.de

Dienstag, 17. Juli 2012

Urteil: Rapidshare soll Copyright-Verletzungen verhindern

Rapidshare wird künftig wohl mehr Kontrolle über hochgeladene Inhalte seiner Nutzer ausüben müssen. Werden Uploads wegen Copyright-Verletzungen beanstandet, reicht es nach neuestem Urteil des Bundesgerichtshof nicht aus, diese von den Servern des Sharehosters zu entfernen. Vielmehr muss der mit mehr als 40 Millionen Nutzern weltgrößte Anbieter für Filehosting dafür Sorge tragen, dass das geschützte Werk nicht erneut hochgeladen werden.

Schon im März hatte das Oberlandgericht Hamburg das Schweizer Unternehmen dazu verdonnert, Wiederholungstaten zu verhindern. Diese Ansicht wurde nun in der höchsten Bundesinstanz bestätigt.

In einem Rechtsstreit zwischen GEMA und YouTube hatte das Langericht in Hamburg im April analog zum aktuellen Urteil entschieden, dass das Videoclip-Portal nach einmaliger Beanstandung neben der Löschung des Werks auch neue Uploads verhindern muss. Hier zeichnet sich also eine einheitliche Linie ab.

Die für die Umsetzung des Urteils notwendigen Filtersysteme sind allerdings rechtlich nicht unumstritten. Eine so weitgehende Kontrolle von Userdaten darf in der EU den Internet-Netzwerken gar nicht aufgezwungen werden, wie der Europäische Gerichtshof noch im Februar konstatiert hatte. Der EuGH sieht hier einen Konflikt mit der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr.
[Foto: Rapidshare soll Uploads filtern | (logo)]

Artikel von agent-media.de

Montag, 18. Juni 2012

Kino.to-Gründer verurteilt

Das Landgericht Leipzip verurteilte erwartungsgemäß den Gründer des Filesharing-Portals kino.to zu einer mehrjährigen Haftstrafe. Zudem beschlossen die Richter das beträchtliche Vermögen des Angeklagten abzuschöpfen.

Strafmildernd werteten die Amtsträger das Geständnis des Urheberrechtsverletzers. Der Sachse hatte seit 2008 ein Millionenvermögen mit der Plattform, auf der tausende Filme illegal verlinkt wurden, beiseite geschafft. Von seiner Beute, die er zum Teil durch einen ausschweifenden Lebensstil im In- und Ausland verprasst hat, sollen nun 3,7 Millionen eingetrieben werden, so der Leipziger Entscheid.

Unterdessen zieht ein anderer, noch prominenterer Fall von illegalem Filesharing weitere Kreise, wie golem.de berichtet. Während Megaupload-Gründer Kim Schmitz weiterhin gegen seiner Auslieferung in die USA kämpft, fordert ein Start-Up die Herausgabe seiner Videodateien, die es in die Cloud auf die Server von Megaupload ausgelagert hatte. Nachdem diese vom FBI beschlagnahmt und vom Netz genommen worden waren, hatte das amerikanische Unternehmen keinen Zugriff mehr auf die offenbar wichtigen Daten. Wer nun die Kosten für deren Wiederherstellung trägt, ist Gegenstand einer Klage vor amerikanischen Gerichten und eine weitere Randnotiz im Umfeld der rechtlich zweifelhaften Filesharing-Rortale.

Ob die Auslagerung von Firmendaten auf Cloud-Angebote überhaupt ratsam ist oder ein findiger Unternehmer nur die Chance nutzt, ein wenig Wasser von der medialen Aufmerksamkeit, die der Megaupload-Fall derzeit genießt, auf seine Mühlen zu lenken, ist schwer abzuwägen.
[Foto: Seit einem Jahr vom Netz: Kino.to | (logo)]

Artikel von agent-media.de

Samstag, 21. April 2012

Youtube verliert gegen GEMA

Das Google-Subunternehmen Youtube musste am heutigen Freitag eine Niederlage vor dem Hamburger Landgericht einstecken. Dort wurde das Urteil in einem Musterprozess gefällt, den die Verwertungsgesellschaft GEMA angestrengt hatte. Dabei galt es zu prüfen, inwiefern eine Internetplattform haftbar gemacht werden kann für Urheberrechtsverstöße ihrer Mitglieder.

Die Richter bestätigten die Rechtsauffassung der GEMA, dass der Onlinedienst eine sogenannte "Störerhaftung" habe. Der Videodienst muss bei bereits beanstandeten Titeln weitere Uploads des Werks verhindern. Eine generelle, vorgreifende Urheberrechtsprüfung mochten die Richter dem Clip-Portal aber nicht zumuten.

Die GEMA kann weiterhin gezielt die Entfernung von Medieninhalten erzwingen. Exemplarisch griff die GEMA zwölf Titel aus ihrem Repertoire heraus. Bei fünf Titeln befanden die Richter, dass die Klage aufgrund bereits erfolgter Löschung der Grundlage entbehre. Bei sieben Titeln jedoch bestätigte die Justiz die Auffassung der GEMA und nahm Youtube in die Pflicht, künftige Uploads zu verhindern. Bei einer Zuwiderhandlung drohen der Videoplattform Ordnungsgelder von bis zu 250.000 EUR. Gegen das Urteil kann Youtube Revision beim Oberlandesgericht einlegen.

Dem Urteil wird große Bedeutung im Streit der Urheberrechtsgesellschaft mit Onlineanbietern beigemessen, die bei urheberrechtlichen Verstößen darauf verweisen, diese nicht verhindern zu können und insofern auch nicht haftbar zu machen seien. Der Rechtsspruch übt einen gewissen Druck auf die Google-Tochter aus sich im Hinblick auf Vergütung mit den Verwertern zu einigen. Die zuverlässige Erkennung von Rechtsverstößen ist technisch aufwendig und bei Systemlücken drohen die erwähnten Strafen. Eine baldige Übereinkunft wird für YouTube damit auch wirtschaftlich sinnvoller als bislang.
[Foto: YouTube muss mehr kontrollieren | (logo)]

Artikel von agent-media.de

Mittwoch, 17. November 2010

Videoportal von Copyright-Haftung freigesprochen

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat in einem bereits Ende September ergangenen Urteil das Videoportal sevenload von der Haftung für Verletzungen des Urheberrechts durch Videos, die von Nutzern eingestellt wurden, freigesprochen. Das geht aus einer Pressemitteilung des Videoportals hervor.

Das OLG hob damit die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg aus dem Dezember 2008 auf, die von einem Musikverlag erwirkt worden war. Das Landgericht begründete damals seine Entscheidung damit, dass sevenload sich die Inhalte zu eigen macht und so für Verletzungen des Urheberrechts mitverantwortlich zu machen ist.

Diese Einschätzung teilte das OLG nicht und betonte im Gegenteil, sevenload mache sich die Inhalte nicht zu eigen und hafte somit nicht in Fragen des Copyrights.

Nach Ansicht der Richter ist sevenload gerade durch das Fehlen einer redaktionellen Prüfung nicht haftbar zu machen. Eine inhaltiche Sichtung und anschließende Freischaltung durch sevenload, so lässt sich im Umkehrschluss folgern, würde das Portal erst zum Mittäter machen. Der schwarze Peter der Piraterie-Verfolgung bleibt dadurch bei den Copyright-Inhabern und ihren Vertretern.

Sevenload beteuert, bei Kenntnisnahme urheberrechtlich zweifelhafte Videos sofort zu entfernen und fordert die Musikindustrie in ihrer Mitteilung zu Kooperation statt Konfrontation im Sinne fairer und für alle Seiten wirtschaftlich akzeptabler Lösungen auf. Beim werbefinanzierten sevenload musictv arbeitet die Videoplattform bereits jetzt Hand in Hand mit den Plattenmajors.
[Foto: sevenload siegt im Rechtsstreit]

Artikel von agent-media.de

Dienstag, 8. Dezember 2009

BGH-Urteil verbietet GEMA-Praxis bei Werbe-Musik

Wie die Süddeutsche Zeitung kürzlich berichtete, hat der Bundesgerichtshof bereits im Juni eine Entscheidung gefällt, welche eine bisher gängige GEMA-Praxis als nicht rechtens einstuft. Es geht um die Verwendung urheberrechtlich geschützter Musik in Reklamespots. Bisher konnten bzw. mussten Werbetreibende anfallende Tantiemen an die GEMA entrichten. Der Berechtigungsvertrag der Verwertungsorganisation mit den Urhebern berechtigt aber gar nicht zur Lizenzierung der musikalischen Werke zu Werbezwecken. Wenn das BGH-Urteil konsequent in die Praxis umgesetzt wird, muss demnächst für jeden Jingle eine Übereinkunft direkt mit dem Urheber oder dessen Verlag ausgehandelt werden. Die GEMA fährt beträchtliche Einnahmen durch die Werbevermarktung ein. Die an finanzieller Schwindsucht leidenden Musik-Verwerter können nun nur hoffen, bereits erzielte Einkünfte nicht rückwirkend zurückerstatten zu müssen. Rechtlich kann das Problem in Zukunft vermutlich mit einem geänderten Berechtigungsvertrag oder einem Zusatzkontrakt gelöst werden, der die Lizenzierung der Musik zu Werbezwecken seitens der GEMA ausdrücklich erlaubt.

Donnerstag, 6. August 2009

Urteil zur Rundfunkgebührenpflicht

Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig dürfte für Firmen mit internetfähigen Computern - also im Grunde für alle Unternehmen - von Interesse sein. Die Richter der 14. Kammer gaben der Klage einer Softwarefirme gegen die Erhebung der Rundfunkgebühr auf Ihre internetfähigen PCs statt mit der Begründung, nicht allein die potentielle Fähigkeit der Rechner für einen Rundfunkempfang könne ausschlaggebendes Kriterium für die Gebührenpflicht sein, sondern deren tatsächliche entsprechende Nutzung: "Die Ansicht, dass ein Rundfunkempfangsgerät bereits zum Empfang bereitgehalten werde, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunk empfangen werden könne, und es auf die tatsächliche Nutzung oder Nutzungsabsicht nicht ankäme, sondern allein der Besitz ausreiche, geht nach der Meinung der Richter an der Wirklichkeit im gewerblichen Bereich vorbei. PCs würden dort eben nicht typischerweise als Rundfunkgeräte genutzt, teilweise sei das den Mitarbeitern sogar untersagt.", so die Pressemitteilung des Schleswig Holsteinischen Verwaltungsgerichts. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung und gegenteiliger Rechtsauffassungen anderer Gerichte hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen. Sollte das Urteil Bestand haben, würde dies auch die Frage nach der Zulässigkeit der ZPÜ Gebühren auf Rohlinge und andere Speichermedien aufwerfen, die ebenfalls wegen allein wegen der potentiellen Möglichkeit erhoben werden, urheberrechtlich geschütztes Material zu kopieren. [Foto: http://www.schleswig-holstein.de/OVG/DE/OVG__node.html]

Mittwoch, 1. Juli 2009

Gerichtsurteil gegen Sharehoster

Gute Nachrichten für die GEMA. In einem aktuellen Urteil untersagte das Landgericht Hamburg auf Antrag der Verwertungsgesellschaft dem Sharehoster Rapidshare, ca. 5000 Musiktitel im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Rapidshare ist nach dem Urteil nun selbst dafür verantwortlich, dass eine Veröffentlichung der betreffenden geschützten Musikwerke über seine Plattform künftig unterbleibt. Eine kostenintensive Überwachung wie bisher durch die Rechteinhaber bleibt diesen damit künftig erspart. Das Urteil hat laut Pressemitteilung der GEMA wegweisenden Charakter und wird über den aktuellen Fall hinaus dazu führen, dass Sharehoster intensivere Maßnahmen ergreifen müssen, den Tausch urheberrechtlich geschützen Materials über Ihre Plattformen zu unterbinden - wobei interessant werden wird zu beobachten, wie sich das auf das Geschäftsmodell der betroffenen Dienste selbst auswirken wird. [Bild: Rabidshare.com]

Freitag, 19. Juni 2009

1,9 Mio. Dollar Strafe für 24 illegale Downloads

Eine 32-jährige Amerikanerin aus dem Bundesstaat Minnesota ist von einem Gericht für den illegalen Download von zwei Dutzend Songs zu einer Strafe von 1,9 Mio. Dollar verurteilt worden. Die Mutter von vier Kindern war geschockt und legt nun Berufung gegen den Gerichsbeschluss ein. Die Organisation RIIA (US-Pendent der GEMA) befand die Strafe für angemessen. Regulär wären die Stücke, die unter anderem von No Doubt, Linkin Park, Sheryl Crow und Gloria Estefan stammen, für je 99 Cent zu haben gewesen. Warum ein Diebstahl per Download um so vieles härter bestraft werden muss als ein "Mitgehen-Lassen" im Kaufhaus wird Nicht-Juristen wohl ein Geheimnis bleiben.

Mittwoch, 22. April 2009

Unbeugsame schwedische Piraten verurteilt

Vor dem Amtsgericht in Stockholm sind die vier Betreiber der Torrent-Suchmaschine Pirate Bay zu Schadensersatzzahlungen von 3,5 Mio. US-Dollar verurteilt worden. Damit bestätigte die Rechtssprechung die Auffassung, dass Pirate Bay Beihilfe zu Urheberrechtsverletzungen leistet. Der Pirate-Bay-Server fungiert als Torrent-Tracker. Er regelt also die Verteilung von Dateien innerhalb des Filesharing-Netzes, ohne dass diese dauerhaft auf dem Rechner gespeichert werden. Die Höhe der verhängten Geldstrafe rechtfertigt das Gericht mit dem gewerblichen Betrieb von Pirate Bay. Das Portal soll laut Staatsanwaltschaft rund 1,2 Mio Euro im Jahr eingebracht haben. Die Betreiber leugnen indes, mit ihrem Dienst einen Gewinn erzielt zu haben. Zusätzlich zu dem enormen Betrag hat das Gericht auch für alle Betreiber eine einjährige Haftstrafe verhängt. Die "Piraten" geben sich indes unbeugsam und haben gegen das Urteil Berufung eingelegt. Laut eigenem Blogeintrag möchten sie keine Spenden, sondern fordern zur Wahl von Piratenparteien bei der Europawahl im Juni auf. Die schwedische "Piratenpartiet" war die erste ihrer Art. Mittlerweile gibt es auch in Deutschland eine registrierte Politorganisation, die sich den "freien Austausch" immaterieller Güter auf die Totenkopf-Fahne geschrieben hat. [Bild: Logo Piratenpartiet]

Donnerstag, 12. März 2009

Kippt das Gesetz zur Filmförderung durch Kinos?

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Februar widerspricht die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zur Abgabe von Geldern zur Filmförderung seitens Kino- und Videounternehmen gegen den Gleichheitsgrundsatz der Verfassung. Grund: TV-Veranstalter profitieren einerseits ebenfalls von den Förderungen, können andereseits zu entsprechenden Abgaben aber nur vertraglich verpflichtet werden. Die Sache wurde nun an das Bundesverfassungsgericht zur endgültigen Entscheidung weitergereicht. Der Überlegung seitens der zahlenden Unternehmen, die Abgaben bis zur Klärung der Rechtslage nur noch unter Vorbehalt zu machen, hat sich die Allianz Deutscher Produzenten in einem offenen Brief entgegengestellt. Durch die dadurch entstehende finanzielle Ungewissheit wäre die Filmförderungsanstalt (FFA) zu Einsparungen gezwungen, argumentieren die Filmemacher. Wie das Institut für Urheber-und Medienrecht berichtet, unterstützt auch die filmpolitische Sprecherin der SPD-Fraktion, Angelika Krüger-Leißner, die Forderung nach Förderung. Kinobetreiber und Videounternehmen sollten nach Ansicht der Bundestagsabgeordneten Ihre Zahlungen zusichern, ebenso wie es die Rundfunkanstalten angesichts des Urteils bereits getan haben. [Foto: Angelika Krüger-Leißner]

Freitag, 19. Dezember 2008

Für Klingeltöne reicht GEMA-Lizenz

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs bestätigt die Praxis von Klingeltonanbietern, sich nur bei der GEMA um die Lizenz für zum Handyalarm umgestaltete Versionen bekannter Songs zu bemühen. Einer gesonderten Erlaubnis des Urhebers bedarf es nicht. Dies gilt jedoch nur, falls zwischen Urheber und GEMA ein Berechtigungsvertrag in einer der Fassungen ab 2002 vorliegt. In einem konkreten Fall hatte der Komponist des von Jeanette Biedermann interpretierten Liedes "Rock My Life", Frank Kretschmer, gegen einen Klingeltonanbieter geklagt. Da hier ein Vertrag in älterer Version gültig war, bekam Kretschmer sowohl beim zuständigen Landericht als nun auch in zweiter Instanz beim BGH Recht. Feinohrige Zeitgenossen mögen sich indes fragen, ob Kretschmer denn seinerzeit die nötigen Rechte von Roxette für die Verwendung der "Nanana"-Melodie erworben hat. [Foto: cc-by-sa 3.0 SmallTown Boy]

Montag, 6. Oktober 2008

Rundfunkgebühren auf PCs nicht rechtens?!

Das Verwaltungsgericht Münster hat die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Rundfunkabgaben auf PCs in einem Urteil negativ beschieden. So ein Bericht von golem.de. Geklagt hatte ein Student, der weder Radio noch Fernseher besitzt. Er sollte für seinen Computer 16,56 € GEZ-Gebühren im Monat zahlen. Seit Ende 2006 gilt die Rundfunkgebühr auch für inernetfähige PCs. Das Gericht folgte der Ansicht des Studenten, der den alleinige Besitz eines PCs nicht als hinreichenden Grund für Rundfunkgebühren akzeptieren wollte. Eine Nutzung als Radiogerät sei nicht gegeben und auch nicht nachgewiesen worden. Der WDR Köln als Gegenkläger sah den Besitz hingegen als hinreichenden Grund an. Das Gericht widerspricht mit seinem nicht rechtskräftigen Urteil auch dem geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrag in diesem fundamentalen Punkt. In der Urteilsbegründung wurde auf eine Studie des ARD und des ZDF verwiesen, laut der nur 2,1% der Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren und 3,4% der "Onliner" Radio per Internet empfangen.