Montag, 13. Januar 2014

Piraterie: Eltern haften nicht immer für ihre Kinder

In einem Fall von illegalem Musik-Filesharing hat der Bundesgerichtshof zugungsten des Inhabers eines Webanschlusses entschieden, über dessen Leitung ohne seine Kenntnis Urheberrechtsverletzungen begangen wurden. Bisher ging die Rechtspraxis dahin, dass der Provider-Kunde für die über seinen Zugang erfolgten Handlungen haftet.

Im konkreten Fall nahm der bereits erwachsene Sohn eines Polizisten an einem Peer-to-Peer-Netzwerk teil. Über seinen Rechner sollen mehrere Tausend Musikstücke verteilt worden sein. Eine entsprechende Abmahnung flatterte daraufhin dem Schutzbeamten ins Haus. Der unterschrieb die Unterlassungserklärung, wollte aber nichts bezahlen. Erst im Prozess wurde klar, dass der Sprössling des daraufhin Angeklagten für die widerrechtlichen Aktionen verantwortlich war. Dieser bezahlte daraufhin die 3.000 EUR Schadensersatz. Für die Anwaltsrechnung sollten aber der Vater aufkommen, der nun beim BGH dagegen erfolgreich in Revision gegangen ist.

Der Bundesverband Musikindustrie sieht verständlicherweise in dem Urteil eine unnötige Verkomplizierung bei der Verfolgung von Pirateriedelikten. Der erfolgte Richterspruch entspricht aber sicher dem Rechtsempfinden der meisten Bürger. Die totale Kontrolle über die familiäre Nutzung eines Internetanschlusses ist aufgrund des wachsenden Elektronikbestandes heute mehr denn je illusorisch und daher auch nicht vorauszusetzen.
[Foto: Piraterie kann teuer werden | cc-by-sa 2.5 André Karwath aka Aka]

Artikel von agent-media.de

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