Dienstag, 8. Dezember 2009
BGH-Urteil verbietet GEMA-Praxis bei Werbe-Musik
Wie die Süddeutsche Zeitung kürzlich berichtete, hat der Bundesgerichtshof bereits im Juni eine Entscheidung gefällt, welche eine bisher gängige GEMA-Praxis als nicht rechtens einstuft. Es geht um die Verwendung urheberrechtlich geschützter Musik in Reklamespots. Bisher konnten bzw. mussten Werbetreibende anfallende Tantiemen an die GEMA entrichten. Der Berechtigungsvertrag der Verwertungsorganisation mit den Urhebern berechtigt aber gar nicht zur Lizenzierung der musikalischen Werke zu Werbezwecken. Wenn das BGH-Urteil konsequent in die Praxis umgesetzt wird, muss demnächst für jeden Jingle eine Übereinkunft direkt mit dem Urheber oder dessen Verlag ausgehandelt werden. Die GEMA fährt beträchtliche Einnahmen durch die Werbevermarktung ein. Die an finanzieller Schwindsucht leidenden Musik-Verwerter können nun nur hoffen, bereits erzielte Einkünfte nicht rückwirkend zurückerstatten zu müssen. Rechtlich kann das Problem in Zukunft vermutlich mit einem geänderten Berechtigungsvertrag oder einem Zusatzkontrakt gelöst werden, der die Lizenzierung der Musik zu Werbezwecken seitens der GEMA ausdrücklich erlaubt.
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen