Das oberste New Yorker Berufungsgericht hat kürzlich geurteilt, dass der Digital Millenium Copyright Act (DMCA) für Musikstücke, die vor dem 15. Februar 1972 veröffentlicht wurden, keine Gültigkeit hat. Durch den DMCA können Portalbetreiber ihren Nutzern relativ sorglos erlauben, auch Content einzustellen, deren Urheberrecht bei Dritten liegt. Auf Aufforderung der Rechteinhaber müssen die Inhalte entfernt werden. Ein Schadensersatzanspruch entsteht nur, falls dem Antrag auf Entfernung nicht nachgekommen wird.
Die Entscheidung ist im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Musik-Streamer Grooveshark und dem Major Label Universal gefällt worden. Grooveshark will das Urteil natürlich anfechten. Sollte es allerdings Bestand haben, müssten YouTube & Co. hochgeladenen User-Content proaktiv analysieren und im Falle einer Urheberrechtsverletzung an alten Musiksongs den Upload verweigern. Anderenfalls könnten Rechteverwerter ohne Umschweife auf Schadensersatz klagen.
Der oberste Gerichtshof in New York hatte zuvor genau die gegenteilige Ansicht vertreten, dass der DMCA für alle Songs, gleich welchen Datums, gelte. Daraufhin war Universal in die nächste Instanz gegangen und bekam nun Recht. Es ist damit zu rechnen, dass der Streit die US-Gerichte noch eine Weile beschäftigen wird.
Das kritische Datum vor mehr als 41 Jahren rührt von einer Anpassung des US-Urheberrechts aus dem Jahr 1971 her, mit der Tonaufnahmen in die Copyright-Gesetzgebung mit eingeschlossen wurden. Diese Revision gilt ausdrücklich nur für Tonkunst, die nach dem 15. Februar 1972 entstanden ist.
[Foto: Interims-Niederlage für Grooveshark | (Logo)]
Artikel von agent-media.de
Die Entscheidung ist im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Musik-Streamer Grooveshark und dem Major Label Universal gefällt worden. Grooveshark will das Urteil natürlich anfechten. Sollte es allerdings Bestand haben, müssten YouTube & Co. hochgeladenen User-Content proaktiv analysieren und im Falle einer Urheberrechtsverletzung an alten Musiksongs den Upload verweigern. Anderenfalls könnten Rechteverwerter ohne Umschweife auf Schadensersatz klagen.
Der oberste Gerichtshof in New York hatte zuvor genau die gegenteilige Ansicht vertreten, dass der DMCA für alle Songs, gleich welchen Datums, gelte. Daraufhin war Universal in die nächste Instanz gegangen und bekam nun Recht. Es ist damit zu rechnen, dass der Streit die US-Gerichte noch eine Weile beschäftigen wird.
Das kritische Datum vor mehr als 41 Jahren rührt von einer Anpassung des US-Urheberrechts aus dem Jahr 1971 her, mit der Tonaufnahmen in die Copyright-Gesetzgebung mit eingeschlossen wurden. Diese Revision gilt ausdrücklich nur für Tonkunst, die nach dem 15. Februar 1972 entstanden ist.
[Foto: Interims-Niederlage für Grooveshark | (Logo)]
Artikel von agent-media.de
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen