Donnerstag, 6. August 2009

Urteil zur Rundfunkgebührenpflicht

Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig dürfte für Firmen mit internetfähigen Computern - also im Grunde für alle Unternehmen - von Interesse sein. Die Richter der 14. Kammer gaben der Klage einer Softwarefirme gegen die Erhebung der Rundfunkgebühr auf Ihre internetfähigen PCs statt mit der Begründung, nicht allein die potentielle Fähigkeit der Rechner für einen Rundfunkempfang könne ausschlaggebendes Kriterium für die Gebührenpflicht sein, sondern deren tatsächliche entsprechende Nutzung: "Die Ansicht, dass ein Rundfunkempfangsgerät bereits zum Empfang bereitgehalten werde, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunk empfangen werden könne, und es auf die tatsächliche Nutzung oder Nutzungsabsicht nicht ankäme, sondern allein der Besitz ausreiche, geht nach der Meinung der Richter an der Wirklichkeit im gewerblichen Bereich vorbei. PCs würden dort eben nicht typischerweise als Rundfunkgeräte genutzt, teilweise sei das den Mitarbeitern sogar untersagt.", so die Pressemitteilung des Schleswig Holsteinischen Verwaltungsgerichts. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung und gegenteiliger Rechtsauffassungen anderer Gerichte hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen. Sollte das Urteil Bestand haben, würde dies auch die Frage nach der Zulässigkeit der ZPÜ Gebühren auf Rohlinge und andere Speichermedien aufwerfen, die ebenfalls wegen allein wegen der potentiellen Möglichkeit erhoben werden, urheberrechtlich geschütztes Material zu kopieren. [Foto: http://www.schleswig-holstein.de/OVG/DE/OVG__node.html]

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