Mittwoch, 20. Juni 2012

Verlags-Tantiemen rechtlich angezweifelt

Ein Urteil des Landgerichts München zieht derzeit die Aufmerksamkeit gleich mehrerer Verwertungsgesellschaften auf sich. In einem Einzelfall hatten die Richter Ende Mai entschieden, dass die VG Wort Tantiemen nur an den Urheber, nicht aber in der praktizierten Art und Weise an dessen Verlag ausschütten darf. Dies berichtet das Institut für Urheber- und Medienrecht.

Die Beteiligung der Verleger, die im konkreten Fall bei 50 Prozent lag, widerspricht nach Ansicht der Richter dem Willkürverbot. Dieses ist im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz verankert. Darin heißt es: "Die Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach festen Regeln (Verteilungsplan) aufzuteilen, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschließen. Der Verteilungsplan soll dem Grundsatz entsprechen, daß kulturell bedeutende Werke und Leistungen zu fördern sind. Die Grundsätze des Verteilungsplans sind in die Satzung der Verwertungsgesellschaft aufzunehmen."

Die VG Wort möchte, wie nicht anders zu erwarten, zügig Berufung einlegen. Der unerwartete Rechtsspruch hat offenbar auch die GEMA beunruhigt. Die Musikverwerter zahlen laut Mitteilung des Branchenblattes Musikmarkt ihre Ausschüttungen für die Sparten Rundfunk und mechanische Vervielfältigung derzeit nur noch unter Vorbehalt. So erreichen die Beträge die Musik-Verlage zwar wie gewohnt. Sollte jedoch das Urteil Bestand haben, auf den Musiksektor übertragen werden und zu rückwirkenden Revisionen der Verteilungsschlüssel führen, wären die Empfänger im schlimmsten Fall verpflichtet, das Geld zurück zu zahlen.
[Foto: Münchner Urteil macht GEMA nervös | (logo)]

Artikel von agent-media.de

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