Mittwoch, 4. September 2013

BGH konkretisiert Rapidshare-Urteil

Bereits Mitte August hat der Bundesgerichtshof im Fall GEMA gegen Rapidshare im Sinne der Musikverwerter entschieden. Mit einem gestern online gestellten Dokument erklärt der BGH nun seine Entscheidung und präzisiert die rechtlichen Anforderungen an die Filehoster.

Nach Ansicht des BGH leistet Rapidshare durch anonyme Konten und kostenpflichtige Premiumaccounts den Urheberrechtsverletzungen Vorschub und haftet als "Störer". Es ist allerdings nicht damit getan, von Rechteinhabern monierte Inhalte einmalig zu entfernen. Vielmehr muss der Sharehoster auch regelmäßig seine "Linksammlungen" auf die beanstandeten Inhalte überprüfen und seinen Datenbestand automatisch um Pirateriedateien bereinigen. Das aufwändige Durchsuchen nach verdächtigen Links seitens der Rechteinhaber sollte damit künftig entfallen.

Der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) gab sich äußerst zufrieden mit den Erklärungen des BGH. "Mit der aktuellen Entscheidung neigt sich nunmehr ein jahreslanges Versteckspiel, an dem sich auch die Politik beteiligt hat,  endlich dem Ende zu", befindet BVMI-Geschäftsführer Florian Drücke in einer aktuellen Stellungnahme.
[Foto: GEMA setzt sich gegen Filehoster durch | (Logo)]

Artikel von agent-media.de

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