Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig sorgt für Aufatmen unter Freiberuflern. Wird ein Rechner zu Hause auch für berufliche Tätigkeiten genutzt, entfallen dafür künftig keine zusätzlichen GEZ-Gebühren. Entsprechende, bereits versandte Bescheide haben keine Gültigkeit.
Im Rundfunkstaatsvertrag ist bereits festgelegt, dass für neuartige Empfangsgeräte wie PCs, die nicht rein privat genutzt werden, keine Abgaben zu entrichten sind, wenn auf dem selben oder einem zusammenhängenden Grundstück weitere Fernseher oder Radios nicht beruflich genutzt werden und für diese bereits GEZ-Gebühren gezahlt werden. Das Gericht befand, dass diese Regelung unabhängig davon gilt, ob die Zusatzgeräte im beruflichen oder privaten Teil der Wohnung aufgestellt sind. Im Sinne des Staatsvertrags sind neue Geräte nach Ansicht des Gerichts ohnehin zu privilegieren, da sie, vor allem im nicht privaten Bereich, nur selten dem Rundfunkempfang dienen.
Bereits die Vorinstanzen hatten die Gebührenbescheide im Sinne der Kläger annuliert, die Revision der Rundfunkanstalten beim Bundesverwaltungsgericht brachte keine Kehrtwende. Angesichts der scheinbar eindeutigen Regelung im bestehenden Staatsvertrag wirkt das sture Vorgehen durch mehrere Instanzen seitens der öffentlich-rechtlichen Anstalten unverständlich und mehr als gierig.
[Foto: Freiberufler: Zuviel GEZahlt? | (c) GEZ]
Artikel von agent-media.de
Im Rundfunkstaatsvertrag ist bereits festgelegt, dass für neuartige Empfangsgeräte wie PCs, die nicht rein privat genutzt werden, keine Abgaben zu entrichten sind, wenn auf dem selben oder einem zusammenhängenden Grundstück weitere Fernseher oder Radios nicht beruflich genutzt werden und für diese bereits GEZ-Gebühren gezahlt werden. Das Gericht befand, dass diese Regelung unabhängig davon gilt, ob die Zusatzgeräte im beruflichen oder privaten Teil der Wohnung aufgestellt sind. Im Sinne des Staatsvertrags sind neue Geräte nach Ansicht des Gerichts ohnehin zu privilegieren, da sie, vor allem im nicht privaten Bereich, nur selten dem Rundfunkempfang dienen.
Bereits die Vorinstanzen hatten die Gebührenbescheide im Sinne der Kläger annuliert, die Revision der Rundfunkanstalten beim Bundesverwaltungsgericht brachte keine Kehrtwende. Angesichts der scheinbar eindeutigen Regelung im bestehenden Staatsvertrag wirkt das sture Vorgehen durch mehrere Instanzen seitens der öffentlich-rechtlichen Anstalten unverständlich und mehr als gierig.
[Foto: Freiberufler: Zuviel GEZahlt? | (c) GEZ]
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