Die Print-Medien haben im Rechtsstreit gegen die Tagesschau-App einen Teilerfolg errungen. In einer Stellungnahme ist das Landgericht Köln weitgehend der Anschauung des Bundesverbands Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) gefolgt. Die Print-Medien fürchten die kostenlose Konkurrenz durch redaktionelle Angebote der öffentlich rechtlichen Sendeanstalten und klagten daher gegend die Mobil-Software der ARD.
Generell sieht der Richter in presseähnlichen Erzeugnissen GEZ-finanzierter Organisationen eine illegale Wettbewerbsverzerrung. Für die Rechtmäßigkeit redaktioneller Textinhalten in solchen Angeboten ist nach seiner Ansicht ein klarer Sendungsbezug erforderlich.
Ob die Tagesschau-App nun ein presseähnlicher Service ist oder nicht, mochte das Gericht noch nicht abschließend beurteilen. Die genaue Eingrenzung des Begriffes "presseähnlich" empfand der Richter als schwierig. Zudem könne man nur eine Momentaufnahme der App beurteilen. Als Nachrichten-Programm befüllt sich die Anwendung laufend mit aktuellen Inhalten.
Der Richter empfahl den Parteien daher in seinen Ausführungen zum wiederholten Male, eine außergerichtliche Lösung zu suchen. Geschieht dies nicht, soll die Wettbewerbskammer Ende September ein Urteil fällen.
[Foto: BDZV klagt gegen Tagesschau-App | (logo)]
Artikel von agent-media.de
Generell sieht der Richter in presseähnlichen Erzeugnissen GEZ-finanzierter Organisationen eine illegale Wettbewerbsverzerrung. Für die Rechtmäßigkeit redaktioneller Textinhalten in solchen Angeboten ist nach seiner Ansicht ein klarer Sendungsbezug erforderlich.
Ob die Tagesschau-App nun ein presseähnlicher Service ist oder nicht, mochte das Gericht noch nicht abschließend beurteilen. Die genaue Eingrenzung des Begriffes "presseähnlich" empfand der Richter als schwierig. Zudem könne man nur eine Momentaufnahme der App beurteilen. Als Nachrichten-Programm befüllt sich die Anwendung laufend mit aktuellen Inhalten.
Der Richter empfahl den Parteien daher in seinen Ausführungen zum wiederholten Male, eine außergerichtliche Lösung zu suchen. Geschieht dies nicht, soll die Wettbewerbskammer Ende September ein Urteil fällen.
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